RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0032

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 6 Abs 1, Abs 3 und Abs 6 NÖ LStG ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht determiniert sind. Es ist lediglich klargestellt, daß privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf mangels Einigung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Dies bedeutet, daß öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Baubewilligung zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050032.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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