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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 6 Abs 1, Abs 3 und Abs 6 NÖ LStG ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht determiniert sind. Es ist lediglich klargestellt, daß privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf mangels Einigung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Dies bedeutet, daß öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Baubewilligung zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050032.X01Im RIS seit
11.07.2001