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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Entspricht die Niederschrift - mangels des in § 14 Abs 3 AVG vorgesehenen ausdrücklichen Vermerks über die Richtigkeit der Wiedergabe des Geschehens (im konkreten Fall hat sich eine Partei des Verfahrens vor Schluß der Verhandlung entfernt) - nicht dem Gesetz (Hinweis: E 4.11.1986, 86/05/0036), so kann sie auch dann keinen vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefern, wenn gegen sie keine Einwendungen iS einer Protokollrüge erhoben worden sind (Hinweis: E 30.9.1986, 86/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008