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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/20 85/05/0153 1Stammrechtssatz
Öffentlich rechtliche Einwendungen der Anrainer, also auch solche der Gesundheit und der Vermeidung von Immissionen sind bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Bewilligung zu berücksichtigen. Dabei kann dies nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in bezug auf den Verlauf der Straße, erreicht werden, wobei den Anrainern ein Mitspracherecht zuerkannt werden muß. Hiefür bedarf es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen und Nachteilen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050032.X03Im RIS seit
11.07.2001