RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/20 85/05/0153 1

Stammrechtssatz

Öffentlich rechtliche Einwendungen der Anrainer, also auch solche der Gesundheit und der Vermeidung von Immissionen sind bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Bewilligung zu berücksichtigen. Dabei kann dies nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in bezug auf den Verlauf der Straße, erreicht werden, wobei den Anrainern ein Mitspracherecht zuerkannt werden muß. Hiefür bedarf es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen und Nachteilen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050032.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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