RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0004

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Dafür, daß jemand, der sich vor Schluß der Verhandlung entfernt, obwohl er zum Gegenstand der Verhandlung Stellung genommen hat, sich seines Rechts, sich gegen das Vorhaben zur Wehr zu setzen, begeben hat, findet sich im AVG kein Anhaltspunkt (Hinweis: E 31.1.1963, 862/62, 2024/62). Der Berufungswerber darf somit darauf vertrauen, daß das Vorgebrachte protokolliert wurde; er muß nicht in der Berufung darauf hinweisen. Geht die Berufungsbehörde daraufhin in ihrem Bescheid von einer Präklusion der Einwendungen aus, so verstößt sie gegen das im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" (Hinweis: E 23.2.1993, 91/08/0142).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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