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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §26 Abs1 Z3;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn die Annahme an Kindes Statt rechtlich unmöglich ist, kommt einer dennoch auf sie gerichteten Absicht der Frau bei der Übernahme des Kindes in ihre unentgeltliche Pflege schon deshalb keine Bedeutung zu, weil in einem solchen Fall dieser (auf etwas rechtlich Unmögliches gerichteten) Absicht die Ernsthaftigkeit abgesprochen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080255.X02Im RIS seit
18.10.2001