RS Vwgh 1993/6/22 92/08/0255

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn die Annahme an Kindes Statt rechtlich unmöglich ist, kommt einer dennoch auf sie gerichteten Absicht der Frau bei der Übernahme des Kindes in ihre unentgeltliche Pflege schon deshalb keine Bedeutung zu, weil in einem solchen Fall dieser (auf etwas rechtlich Unmögliches gerichteten) Absicht die Ernsthaftigkeit abgesprochen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080255.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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