RS Vwgh 1993/6/22 92/08/0159

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/08/0071 5

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der Behörde ist schlüssig (und insoweit der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen gewonnen werden könnten, entzogen), wenn alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (auch im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080159.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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