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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung nur zu entnehmen, daß der Bf an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Dies und der Umstand, daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagen nichts darüber aus, ob der Bf das behauptete Vorbringen erstattet hat, wenn nicht in der Verhandlungsschrift davon die Rede ist, der Bf habe sich entfernt, ohne Einwendungen zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008