RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung nur zu entnehmen, daß der Bf an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Dies und der Umstand, daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagen nichts darüber aus, ob der Bf das behauptete Vorbringen erstattet hat, wenn nicht in der Verhandlungsschrift davon die Rede ist, der Bf habe sich entfernt, ohne Einwendungen zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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