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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bestreitet der Lenker zwar nicht, zur angegebenen Zeit sein Kfz auf dem von der Behörde präzise angegebenen Straßenabschnitt innerhalb eines bestimmten Gemeindegebietes gelenkt zu haben, behauptet er aber, diese Gemeinde schon seit Jahren nicht mehr aufgesucht zu haben, weil er nicht wußte, daß sich das Gemeindegebiet bis zu dieser Bundesstraße hin erstreckt, hat er die Lenkerauskunft jedenfalls unvollständig abgegeben und seine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG verletzt, da für die Tatbegehung fahrlässiges Verhalten ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030131.X03Im RIS seit
19.03.2001