RS Vwgh 1993/6/23 93/03/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bestreitet der Lenker zwar nicht, zur angegebenen Zeit sein Kfz auf dem von der Behörde präzise angegebenen Straßenabschnitt innerhalb eines bestimmten Gemeindegebietes gelenkt zu haben, behauptet er aber, diese Gemeinde schon seit Jahren nicht mehr aufgesucht zu haben, weil er nicht wußte, daß sich das Gemeindegebiet bis zu dieser Bundesstraße hin erstreckt, hat er die Lenkerauskunft jedenfalls unvollständig abgegeben und seine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG verletzt, da für die Tatbegehung fahrlässiges Verhalten ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030131.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten