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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Umfang jener vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Sachverständiger, die auf der Vermutung allgemein bekannter Gesetze betreffend die Schwerkraft, die Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand bzw auf rein logischen Überlegungen beruht, sowie in der Vornahme komplizierter Rechenvorgänge besteht, die auf Grund eines vorhandenen EDV-Programms durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse via Computer abgerufen werden können, setzt der Beschwerdeführer keine Kenntnisse ein, die üblicherweise nur im Wege der Ausbildung zum Ziviltechniker erlangt werden können. Selbst Ziviltechniker pflegen sich in dieser einschlägigen Sachverständigentätigkeit die erforderlichen Kenntnisse im Wege der ebenfalls vom Beschwerdeführer besuchten Lehrgänge anzueignen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150098.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009