RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

BDG 1979 §10;
GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/12/0226 1

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 23.10.1975, 611/75, VwSlg 8905 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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