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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/12/0226 1Stammrechtssatz
Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 23.10.1975, 611/75, VwSlg 8905 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X03Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010