RS Vfgh 1986/11/28 B894/85

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art10 Abs1
StGG Art8
StGG Art13. 1. Satz
EGVG ArtIX Abs1 Z1
VStG §35 litc
VStG §36 Abs1

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; StGG Art13; Befehle, Transparente zu entfernen und das Verteilen von Flugschriften einzustellen - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Bf. mußte im Weigerungsfall mit der Anwendung unmittelbar folgenden physischen Zwanges rechnen; kein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch diese Befehle - intentional nicht auf eine Einschränkung dieses Rechtes gerichtete Maßnahmen

StGG Art8; MRK Art5; G zum Schutze der persönlichen Freiheit;

vertretbare Annahme der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950;

Festnehmung in §35 litc VStG 1950 gedeckt; vorzeitige Freilassung eines wegen Verharrens im strafbaren Verhalten Festgenommenen, der dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Falle der Freilassung sein strafbares Verhalten nicht wieder aufnehmen wird; hier auf Festnahme folgende Anhaltung in §36 Abs1 VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Meinungsäußerungsfreiheit, Verwaltungsstrafrecht, Ordnungsstörung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B894.1985

Dokumentnummer

JFR_10138872_85B00894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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