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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1 idF 1990/073;Rechtssatz
Art IV der Nov LGBl für Wien 73/1990 betrifft lediglich die Strafsanktionsnorm (§ 44a lit c VStG), nicht jedoch die Verbotsnorm (§ 44a lit b VStG). Im Beschwerdefall ist daher im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten Verkürzungsbetrag davon auszugehen, daß als Übertretungsnorm § 8 Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz in der Stammfassung und als Strafsanktionsnorm diese Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 73/1990 heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150155.X02Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010