RS Vwgh 1993/6/23 91/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1 idF 1990/073;
DienstgeberabgabeGNov Wr 1990/073 Art4;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Art IV der Nov LGBl für Wien 73/1990 betrifft lediglich die Strafsanktionsnorm (§ 44a lit c VStG), nicht jedoch die Verbotsnorm (§ 44a lit b VStG). Im Beschwerdefall ist daher im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten Verkürzungsbetrag davon auszugehen, daß als Übertretungsnorm § 8 Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz in der Stammfassung und als Strafsanktionsnorm diese Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 73/1990 heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150155.X02

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten