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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß den vom Bf vorgelegten Gutachten eine "besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung" fehlt, können die übrigen Kriterien des § 48 Z 5 lit d GebAG nichts über die Frage der Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Sachverständigen für die Aufklärung von Straßenverkehrsunfällen und Verkehrssicherheit mit der eines Ziviltechnikers aussagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150098.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009