RS Vwgh 1993/6/23 92/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §48 Z5 litd;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß den vom Bf vorgelegten Gutachten eine "besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung" fehlt, können die übrigen Kriterien des § 48 Z 5 lit d GebAG nichts über die Frage der Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Sachverständigen für die Aufklärung von Straßenverkehrsunfällen und Verkehrssicherheit mit der eines Ziviltechnikers aussagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150098.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten