RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0184

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1979 §10;
BDG 1979 §14;
BEinstG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abweisung des Ruhestandsversetzungsantrages des Beamten bindet jedoch die Behörden im Verfahren nach § 10 BDG 1979 bzw § 8 BEinstG nicht (keine Vorwegnahme des Ergebnisses dieser Verfahren). Wird die Zustimmung nach § 8 BEinstG rechtskräftig versagt, fällt damit die Normenkonkurrenz (zwischen § 10 und § 14 BDG 1979) weg und es bleibt lediglich die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung (bei Vorliegen von deren Voraussetzungen) offen. Eine zuvor ergangene rechtskräftige negative Entscheidung nach § 14 BDG 1979 steht der neuerlichen Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens in diesem Fall nicht entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120184.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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