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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §10;Rechtssatz
Die Abweisung des Ruhestandsversetzungsantrages des Beamten bindet jedoch die Behörden im Verfahren nach § 10 BDG 1979 bzw § 8 BEinstG nicht (keine Vorwegnahme des Ergebnisses dieser Verfahren). Wird die Zustimmung nach § 8 BEinstG rechtskräftig versagt, fällt damit die Normenkonkurrenz (zwischen § 10 und § 14 BDG 1979) weg und es bleibt lediglich die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung (bei Vorliegen von deren Voraussetzungen) offen. Eine zuvor ergangene rechtskräftige negative Entscheidung nach § 14 BDG 1979 steht der neuerlichen Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens in diesem Fall nicht entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120184.X02Im RIS seit
11.07.2001