RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0047 E 20. September 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1979, 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten