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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Zu einer Verfügung nach § 13 Abs 2 DVG (und zwar auch nach der Fassung der Nov BGBl 362/1991) ist, wenn kein Anwendungsfall des § 68 Abs 2 AVG vorliegt, nur die belangte Behörde (hier:BMF) und nicht die erstinstanzliche Behörde (hier FLD) zuständig. Die belangte Behörde hat in diesem Fall auf Grund der Berufung des Beamten den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und erst danach von ihrer Ermächtigung Gebrauch zu machen, den rechtskräftigen Bescheid der FLD - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG oder des § 13 Abs 1 DVG - aufzuheben oder abzuändern (Hinweis E 9.7.1991, 90/12/0149).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zuständigkeit InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X04Im RIS seit
11.07.2001