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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG idF vor der Nov BGBl 447 (mit dieser Nov wurde § 12 Abs 3 GehG durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten (Hinweis E 18.3.1992, 90/12/0120). Das muß aber auch für lange zurückliegende (private) Vordienstzeiten gelten, wenn zwischen der (dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) unmittelbar vorangehenden mehrjährigen Vortätigkeit bei einer anderen Gebietskörperschaft und der nunmehrigen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier: zum Bund) ein enger Sachzusammenhang besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120232.X03Im RIS seit
20.11.2000