RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG idF vor der Nov BGBl 447 (mit dieser Nov wurde § 12 Abs 3 GehG durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten (Hinweis E 18.3.1992, 90/12/0120). Das muß aber auch für lange zurückliegende (private) Vordienstzeiten gelten, wenn zwischen der (dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) unmittelbar vorangehenden mehrjährigen Vortätigkeit bei einer anderen Gebietskörperschaft und der nunmehrigen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier: zum Bund) ein enger Sachzusammenhang besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120232.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten