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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Zwischen den beiden Ermessensentscheidungen (Gewährung des Karenzurlaubes nach § 58 Abs 1 LDG 1984; Nachsicht von den in Abs 2 von der Gewährung verbundenen Rechtsfolgen nach § 58 Abs 3 LDG 1984, besteht zwar ein Zusammenhang, dennoch ist das Abhängigmachen der Gewährung des Karenzurlaubes von der Nichtgebrauchnahme von der Nachsichtsmöglichkeit nach § 58 Abs 3 LDG 1984 keine (im Sinne des Gesetzes liegende) Ermessensübung. Die Entscheidung nach § 58 Abs 3 LDG 1984 setzt nämlich die Gewährung des Karenzurlaubes voraus und kommt damit erst zum Tragen, wenn die Dienstbehörde - aus der Sicht des Landeslehrers - positiv über sein Ansuchen nach § 58 Abs 1 LDG 1984 entschieden hat (arg: Satzeingang des § 58 Abs 3 LDG 1984 "sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend ..."). Daraus ist auch zu schließen, daß die Ermessensdeterminanten für beide Entscheidungen unterschiedliche sind.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120200.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012