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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
VersammlungsG; MRK; gemäß §17 VersammlungsG zuständige Sicherheitsdirektion zum Einsatz physischer Gewalt zur Durchsetzung der Auflösung der Versammlung in der Stopfenreuther Au befugt - kein behördliches Vorgehen ohne Rechtsgrundlage (Hinweis auf VfSlg. 10955/1986); Versetzen von Schlägen mit dem Gummiknüppel auf den Kopf hier jedenfalls keine maßhaltende Vorgangsweise mehr - Verstoß gegen Art3 MRK
Schlagworte
Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B88.1985Dokumentnummer
JFR_10138872_85B00088_01