RS Vfgh 1986/11/28 B88/85

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3
MRK Art11 Abs2
StGG Art12 / Versammlungsrecht
VersammlungsG §14

Rechtssatz

VersammlungsG; MRK; gemäß §17 VersammlungsG zuständige Sicherheitsdirektion zum Einsatz physischer Gewalt zur Durchsetzung der Auflösung der Versammlung in der Stopfenreuther Au befugt - kein behördliches Vorgehen ohne Rechtsgrundlage (Hinweis auf VfSlg. 10955/1986); Versetzen von Schlägen mit dem Gummiknüppel auf den Kopf hier jedenfalls keine maßhaltende Vorgangsweise mehr - Verstoß gegen Art3 MRK

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B88.1985

Dokumentnummer

JFR_10138872_85B00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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