RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0184

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §8 Abs1;

Rechtssatz

Nach Wortlaut und Systematik des Pensionsgesetzes, dessen § 8 Abs 1 eine den Beamten begünstigende Regelung enthält, wirkt sich diese Norm über die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit auf den in § 3 Abs 1 PG geregelten Anspruch des Beamten des Ruhestandes aus. In diesem Sinn haben Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 02te Auflage, FN 1 zu § 8 PG, Seite 127, zutreffend ausgeführt, die Vorschrift des § 8 PG, sei nur anwendbar, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120184.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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