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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §3 Abs1;Rechtssatz
Nach Wortlaut und Systematik des Pensionsgesetzes, dessen § 8 Abs 1 eine den Beamten begünstigende Regelung enthält, wirkt sich diese Norm über die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit auf den in § 3 Abs 1 PG geregelten Anspruch des Beamten des Ruhestandes aus. In diesem Sinn haben Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 02te Auflage, FN 1 zu § 8 PG, Seite 127, zutreffend ausgeführt, die Vorschrift des § 8 PG, sei nur anwendbar, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120184.X03Im RIS seit
11.07.2001