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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 2Stammrechtssatz
Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Der gute Glaube beim Empfang der Leistungen wird nicht nur durch Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis 23.4.1990, 86/12/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120105.X01Im RIS seit
11.07.2001