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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 2Stammrechtssatz
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120087.X05Im RIS seit
14.02.2002