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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Ein Irrtum iSd § 871 ABGB ist geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen (vergleiche E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951). Es entsteht für den Erklärenden keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlaßt war (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975). Es wird weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung gefordert.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120200.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012