RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0200

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §871;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Irrtum iSd § 871 ABGB ist geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen (vergleiche E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951). Es entsteht für den Erklärenden keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlaßt war (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975). Es wird weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung gefordert.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120200.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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