RS Vwgh 1993/6/23 92/03/0022

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 2

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030022.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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