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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 2Stammrechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030022.X03Im RIS seit
19.03.2001