RS Vwgh 1993/6/23 93/03/0088

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 1988 §30 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch § 30 NÖ FischreiG 1988 wird dem Besitzer eines Eigenreviers aus der Zuweisung eines Fischereiwassers zur Bewirtschaftung kein Rechtanspruch oder rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung eingeräumt. Sowohl die Zuweisung von Fischgewässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen bleiben (Hinweis B 10.5.1968, 548/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030088.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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