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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch § 30 NÖ FischreiG 1988 wird dem Besitzer eines Eigenreviers aus der Zuweisung eines Fischereiwassers zur Bewirtschaftung kein Rechtanspruch oder rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung eingeräumt. Sowohl die Zuweisung von Fischgewässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen bleiben (Hinweis B 10.5.1968, 548/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030088.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010