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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §202;Rechtssatz
Wird, nachdem die Ratskammer mit Beschluß gemäß § 212 Abs 1 iVm § 202 FinStrG festgestellt hat, daß das Gericht zur Ahndung der Tat als Finanzvergehen nicht zuständig sei, vom Finanzamt gemäß § 83 Abs 1 iVm § 82 Abs 3 erster Satz FinStrG mit Bescheid das Finanzstrafverfahren eingeleitet, so ist die Erlassung dieses Bescheides verfehlt, weil kein Fall der "Einleitung" eines Strafverfahrens vorliegt. Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid abgewiesen wird, kann der Beschuldigte in einem subjektiv-öffentlichen Recht - insbesondere dem Recht, daß gegen ihn kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde - nicht verletzt werden; denn der Bescheid ergeht in einem Verfahrensstadium, in dem das Strafverfahren (längst) anhängig und kraft zwingender gesetzlicher Anordnung bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzen ist; die Frage, ob ein Verfahren "einzuleiten" sei, kann sich somit nicht stellen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150097.X04Im RIS seit
19.09.2001