RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0093

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs4;
GehG 1956 §20;

Rechtssatz

Die Regelung des § 20 GehG ist bei einer Naturalwohnung, die ausschließlich der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Beamten bzw seiner Familie dient, keinesfalls anzuwenden. Bei den vom Beamten (im Beschwerdefall) geltend gemachten Aufwand handelt es sich (für die Erneuerung der Gaskombitherme) nicht um einen solchen, der ihm in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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