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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 20 GehG ist bei einer Naturalwohnung, die ausschließlich der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Beamten bzw seiner Familie dient, keinesfalls anzuwenden. Bei den vom Beamten (im Beschwerdefall) geltend gemachten Aufwand handelt es sich (für die Erneuerung der Gaskombitherme) nicht um einen solchen, der ihm in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120093.X01Im RIS seit
20.11.2000