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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 23.6.1993 92/12/0154, 92/12/0155, 92/12/0156, 92/12/0157, 92/12/0158, 92/12/0159, 92/12/0160, 92/12/0161, 92/12/0162, 92/12/0163, 92/12/0164, 92/12/0165, 92/12/0166, 92/12/0167, 92/12/0168Rechtssatz
Bei der Art der Tätigkeit beim Verkehrsunfallkommando und der Ausstattung der mobilen Einsatzgruppen kann das Verfassen von Anzeigen und Berichten in Verbindung mit (ergänzenden) Erhebungen am Ort des Unfallgeschehens notwendig und geboten sein. Dafür, daß solche Tätigkeiten deshalb, weil sie lediglich schriftlichen bzw bildlichen Niederschlag finden, keinen exekutiven Außendienst darstellen sollen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatz. Zutreffend handelt es sich aber dann um keinen exekutiven Außendienst, wenn diese Tätigkeiten an der Dienststelle (Außenstelle) erbracht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120143.X04Im RIS seit
20.11.2000