Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litbRechtssatz
VerfGG §82; nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Bf. zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf - wieder unter Zuhilfenahme des Postdienstes - richtig weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10724/1985)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B762.1986Dokumentnummer
JFR_10138872_86B00762_01