RS Vwgh 1993/6/23 91/15/0129

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Das GebG enthält keine taxative Aufzählung von gebührenpflichtigen Eingaben, sondern es knüpft die Gebührenpflicht an äußere formale Tatbestände. Das Gesetz verlangt nicht, daß die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, es macht aber auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig. Insbesondere kommt es für die Beurteilung der Gebührenpflicht nicht darauf an, ob der Einschreiter mit seiner Eingabe ein neues Tätigwerden der Behörde verursachte oder bezweckte bzw ob er nur einen früher gestellten Antrag zurückziehen wollte. Denn auch für den Fall der Rücknahme eines Ansuchens hat die Behörde bestimmte Verfügungen zu treffen, namentlich die Rückziehung zur Kenntnis zu nehmen (Hinweis: E 25.1.1960, 2100/57); diese amtliche Kenntnisnahme ist auch bei bereits beendeten Verfahren erforderlich. Dementsprechend unterliegen Rückziehungen von Berufungen, auch wenn über letztere bereits rechtskräftig entschieden war, der Gebühr nach § 14 TP 6 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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