RS Vwgh 1993/6/23 91/15/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0006 2

Stammrechtssatz

Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, daß ein Antrag nur ein AKZESSIORIUM zu dem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst) schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (Hinweis E 15.11.1984, 84/15/0136, 0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150129.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten