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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0006 2Stammrechtssatz
Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, daß ein Antrag nur ein AKZESSIORIUM zu dem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst) schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (Hinweis E 15.11.1984, 84/15/0136, 0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150129.X03Im RIS seit
20.11.2000