RS Vwgh 1993/6/23 92/03/0258

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse zu verwerten.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030258.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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