Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Wendung "bei den Kriminalabteilungen" in § 2 Z 1 PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1986. Im Hinblick auf die grundsätzlich einheitliche Besorgung aller Aufgaben (einschließlich des Kriminaldienstes) durch Gendarmeriebeamte ist es nicht unsachlich, am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120080.X01Im RIS seit
20.11.2000