RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0080

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §2 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Wendung "bei den Kriminalabteilungen" in § 2 Z 1 PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1986. Im Hinblick auf die grundsätzlich einheitliche Besorgung aller Aufgaben (einschließlich des Kriminaldienstes) durch Gendarmeriebeamte ist es nicht unsachlich, am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120080.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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