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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0094 E 16. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein - abweichend von dem im § 58 Abs 2 LDG normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte - die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenußfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs 3 LDG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120200.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012