RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0200

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3;
PG 1965 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0094 E 16. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein - abweichend von dem im § 58 Abs 2 LDG normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte - die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenußfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs 3 LDG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120200.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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