RS Vwgh 1993/6/23 93/12/0070

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs4;

Rechtssatz

Wird ein Beamter zeitlich unbegrenzt im Verhinderungsfall des Behördenleiters mit dessen gelegentlicher Vertretung als funktioneller Stellvertreter betraut, handelt es sich nicht um eine vorübergehende oder vorläufige Verwendung iSd § 40 Abs 4 BDG 1979 (Hinweis E VS 24.3.1977, 1011/74, VwSlg 9279 A/1977). Wird hingegen einem Beamten die Funktion als Abteilungsleiter von vornherein nur für die Dauer der Verhinderung des Funktionsinhabers übertragen (hier: über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren) und ist ihm die von ihm seinerzeit innegehabte Funktion als Referatsleiter erhalten geblieben, handelt es sich um die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung iSd § 40 Abs 4 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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