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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §10;Rechtssatz
Die Normenkollision zwischen § 10 BDG 1979 (Kündigung) und § 14 BDG 1979 (Ruhestandsversetzung) ist nicht von der Rechtsfolgenseite, sondern von der Tatbestandsseite her zu lösen. Denn gegenüber dem allgemeinen Tatbestand des dienstunfähigen Beamten, der den Fall der Dienstunfähigkeit auf Grund eines schweren körperlichen Leidens einschließt, enthält der § 10 BDG 1979, dessen Kündigungsgrund des Mangels der körperlichen Eignung gleichfalls den Fall eines schweren körperlichen Leidens einschließt, als weiteres Tatbestandsmerkmal den Umstand, daß der Mangel während des provisorischen Dienstverhältnisses eingetreten oder hervorgekommen ist. Die Vorschrift des § 10 BDG 1979 stellt sich somit in dem hier erörterten Bereich als eine Norm dar, der nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber den Bestimmungen der Versetzung in den Ruhestand der Vorrang zukommt. Dem entspricht es, daß für das provisorische Dienstverhältnis die Kündigungsmöglichkeit jenes Rechtsinstitut ist, das dieser vornehmlich der Ausbildung und Erprobung des Beamten dienenden Phase des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ihr besonderes Gepräge gibt (Hinweis: E 16.6.1980, 1771/79). Daran kann auch der Umstand, daß im Falle eines im Sinne des BEinstG begünstigt behinderten Beamten die Kündigungsbeschränkung nach § 8 BEinstG gilt (Hinweis E 21.9.1987, 86/12/0209, VwSlg 12539 A und E 16.12.1992, 89/12/0018) nichts ändern. Solange nicht rechtskräftig feststeht, daß die Kündigung des provisorischen Beamten nach § 10 BDG 1979 mangels der erforderlichen Zustimmung des Behindertenausschusses nach § 8 Abs 2 BEinstG nicht rechtswirksam verfügt werden kann, ist die bis dahin bestehende Normenkollision mangels jeglichen Hinweises für eine andere Vorgangsweise im Sinne des Vorranges des nach § 10 BDG 1979 durchzuführenden Verfahrens zu lösen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120184.X01Im RIS seit
11.07.2001