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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs 3 erster Satz FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des § 54 Abs 5 FinStrG hat formlos zu erfolgen (Hinweis Feller, Finanzstrafgesetz, § 54, Randziffer 10); es bedarf keines Bescheides (Hinweis Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz 2, 358). Wegen der Möglichkeit des Einspruches gegen die Anklageschrift bestehen hingegen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes keine Bedenken.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150097.X02Im RIS seit
19.09.2001