RS Vwgh 1993/6/23 92/15/0097

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §82 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs 3 erster Satz FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des § 54 Abs 5 FinStrG hat formlos zu erfolgen (Hinweis Feller, Finanzstrafgesetz, § 54, Randziffer 10); es bedarf keines Bescheides (Hinweis Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz 2, 358). Wegen der Möglichkeit des Einspruches gegen die Anklageschrift bestehen hingegen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes keine Bedenken.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150097.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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