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22/02 ZivilprozessordnungNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß in Einzelfällen Richter (aber auch Rechtsanwälte) über die erforderlichen technischen und mathematischen Kenntnisse verfügen, um ohne die Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen die Sachfragen eines Unfallherganges aufklären zu können, besagt nur, daß solche Richter iSd Bestimmung des § 364 ZPO unter den dort näher geregelten Voraussetzungen von der Beiziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen können und zeigt, daß auch andere Personen als einschlägige Sachverständige über die erforderlichen fachmännischen Kenntnisse verfügen können. Verfügt ein Richter hingegen nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse, so hat er sich jedenfalls des Sachverständigenbeweises zu bedienen. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob die im Einzelfall zu erbringende Sachverständigentätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150098.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009