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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; bei internen behördlichen Weisungen, bei einer Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft, bei staatsanwaltschaftlichen Ersuchschreiben um Vornahme bestimmter Erhebungshandlungen und Verfügungen gemäß §51 StPO sowie bei innerdienstlichen Noten von Gendarmeriedienststellen handelt es sich weder um Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG); dem VfGH kommt auch keine Befugnis zur Überprüfung gerichtlicher Akte zu
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Bescheid, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B894.1986Dokumentnummer
JFR_10138872_86B00894_01