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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zufolge Änderung der Rechtslage durch die Novellierung des § 7 Abs 2 StudBerG (Nov BGBl 1991/624) liegt in Ansehung des Nachweises der facheinschlägigen Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik keine Identität der Sache vor. Für eine neuerliche matrerielle Prüfung des Antrages des Bf ist die Änderung der Rechtslage hier schon deshalb von Bedeutung, weil der Bf in seinem neuen Antrag auch Fachprüfungen vorgebracht hat, die in seinem ersten Antrag nicht enthalten waren.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120173.X01Im RIS seit
11.07.2001