RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0173

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
StudBerG §12 Abs1;
StudBerG §12 Abs2;
StudBerG §2 Abs1 Z4;
StudBerG §7 Abs2 idF 1991/624;
StudBerGNov 1991;
VwRallg;

Rechtssatz

Zufolge Änderung der Rechtslage durch die Novellierung des § 7 Abs 2 StudBerG (Nov BGBl 1991/624) liegt in Ansehung des Nachweises der facheinschlägigen Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik keine Identität der Sache vor. Für eine neuerliche matrerielle Prüfung des Antrages des Bf ist die Änderung der Rechtslage hier schon deshalb von Bedeutung, weil der Bf in seinem neuen Antrag auch Fachprüfungen vorgebracht hat, die in seinem ersten Antrag nicht enthalten waren.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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