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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der in § 26 Abs 2 zweiter Satz NÖ FischereiG 1988 verankerte Grundsatz hat nur für die Reviereinteilung nach § 27 und § 29 NÖ FischereiG 1988, nicht aber auch im Verfahren nach § 30 NÖ FischereiG 1988, zu gelten (vgl den ausdrücklichen Hinweis auf § 26 Abs 2 in § 27 Abs 1 lit b und § 29 NÖ FischereiG 1988), handelt es sich doch bei den nach § 30 Nö FischereiG 1988 zuzuweisenden Fischwässern gerade um solche, denen die Voraussetzung für die Anerkennung als Eigenrevier und/oder zur Einbeziehung in ein Pachtrevier - dazu gehören die Erfordernisse nach § 26 Abs 2 NÖ FischereiG 1988 - fehlen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030088.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010