RS Vwgh 1993/6/23 93/03/0088

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 1988 §26 Abs2;
FischereiG NÖ 1988 §27 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §29;
FischereiG NÖ 1988 §30;
FischereiG NÖ 1988 §4;

Rechtssatz

Der in § 26 Abs 2 zweiter Satz NÖ FischereiG 1988 verankerte Grundsatz hat nur für die Reviereinteilung nach § 27 und § 29 NÖ FischereiG 1988, nicht aber auch im Verfahren nach § 30 NÖ FischereiG 1988, zu gelten (vgl den ausdrücklichen Hinweis auf § 26 Abs 2 in § 27 Abs 1 lit b und § 29 NÖ FischereiG 1988), handelt es sich doch bei den nach § 30 Nö FischereiG 1988 zuzuweisenden Fischwässern gerade um solche, denen die Voraussetzung für die Anerkennung als Eigenrevier und/oder zur Einbeziehung in ein Pachtrevier - dazu gehören die Erfordernisse nach § 26 Abs 2 NÖ FischereiG 1988 - fehlen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030088.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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