RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0190

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §3 Z4;
StudFG 1983 §2 Abs1 lita;
StudFG 1983 §3 Abs2;
StudFG 1983 §4 Abs1;
StudFG 1983 §4 Abs2;
StudFG 1983 §5 lita;

Rechtssatz

Treffen Hinzurechnungsbeträge nach § 5 lit a StudFG (hier: Notstandshilfe) mit sonstigem Einkommen (iSd EStG 1972) zusammen, ist jeweils jenes Kalenderjahr für den Hinzurechnungsbetrag nach § 5 lit a StudFG maßgebend, das für den Antragsteller nach § 3 Abs 2 lit a bis c StudFG für die Ermittlung des (sonstigen) Einkommens heranzuziehen ist (Annexprinzip). Für die Notstandshilfe kommt nicht die Bestimmung des § 4 Abs 2 StudFG in Betracht: Unter Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sind nämlich - wie sich iVm § 4 Abs 1 StudFG ergibt - die in § 2 Abs 3 Z 4 iVm § 25 EStG 1972 genannten Einkünfte gemeint, zu denen jedoch die Notstandshilfe nicht zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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