RS Vwgh 1993/6/23 92/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist an den Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschuldigten in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG unbestritten aufrechten Bescheid gebunden, und zwar selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Bestrafung des Beschuldigten wegen Verweigerung der Atemluftprobe, auf der die Entziehung der Lenkerberechtigung gegründet worden war, rechtswidrig war (Hinweis E 18.12.1991, 91/03/0329).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030051.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten