RS Vwgh 1993/6/23 93/03/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §30;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr schreibt zwar nicht vor, auf welche Weise der Gewerbeinhaber das Vorliegen des Taxilenkerausweises zu überprüfen hat. Doch erfordert dies nach allgemeiner Lebenserfahrung das Verlangen auf Vorweisung des Ausweises durch den im Fahrdienst zu verwendenden Lenker, hat doch der Lenker während des Fahrdienstes den Ausweis mitzuführen, oder aber die Rückfrage bei der zuständigen Behörde, die den Taxilenkerausweis ausgestellt hat, wenn der Bf vorbringt, diesen an seinem Wohnort (in einem anderen Bundesland) vergessen zu haben. Daß ein Kollege des Lenkers die Richtigkeit der Angaben des anderen Lenkers unterstützt, reicht nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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