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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs1;Rechtssatz
Die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung in die Verwendungsgruppen des besonderen Schemas dieser Verwaltung hat ausschließlich nach objektiven, nach den Anforderungen des bestimmten Arbeitsplatzes zur Erledigung der mit diesen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfolgen. Die subjektive Einstellung und der Arbeitseinsatz des Beamten für die Bewältigung der ihm übertagenen Aufgaben ist kein Maßstab für die Bewertung dieser Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120133.X01Im RIS seit
03.01.2002