RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0220

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §73b Abs1;

Rechtssatz

Zur Wirksamkeit der Einstellung der auf Grund des rechtskräftigen befristeten Bescheides zuerkannten Dienstzulage gem § 73b Abs 1 GehG trotz unveränderter Rechtslage bedarf es keines Bescheides, weil in diesem Fall der befristete Bescheid ("für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung") kraft seines Spruches in dem Zeitpunkt des Eintrittes der wesentlichen Änderung von selbst außer Kraft tritt bzw im Falle einer nur vorübergehend wesentlichen Änderung der Verwendung zumindestens für die Dauer der Änderung seine Wirksamkeit verliert. Freilich steht im Streitfall darüber, ob eine solche Änderung der Verwendung eingetreten ist, dem Beamten das Recht auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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