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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Wirksamkeit der Einstellung der auf Grund des rechtskräftigen befristeten Bescheides zuerkannten Dienstzulage gem § 73b Abs 1 GehG trotz unveränderter Rechtslage bedarf es keines Bescheides, weil in diesem Fall der befristete Bescheid ("für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung") kraft seines Spruches in dem Zeitpunkt des Eintrittes der wesentlichen Änderung von selbst außer Kraft tritt bzw im Falle einer nur vorübergehend wesentlichen Änderung der Verwendung zumindestens für die Dauer der Änderung seine Wirksamkeit verliert. Freilich steht im Streitfall darüber, ob eine solche Änderung der Verwendung eingetreten ist, dem Beamten das Recht auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X03Im RIS seit
11.07.2001