RS Vfgh 1986/11/28 B229/86

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §4 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung des (österr.) Ehegatten im Miteigentum durch die Ehegattin, die französische Staatsangehörige ist; denkunmögliche Auslegung des §4 Abs2 dahingehend, daß ein Untersagungsgrund vorliege, weil die Genehmigung nicht im öffentlichen Interesse liege sowie dahingehend, daß auf die Lagerung des Einzelfalles nicht Bedacht genommen zu werden braucht; denkunmögliche Annahme, daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Rechtserwerb (an dem der Gesetzgeber ein "öffentliches Interesse bekundet hat") öffentlichen Interessen widerspricht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B229.1986

Dokumentnummer

JFR_10138872_86B00229_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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