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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Beim Rückübereignungsanspruch gem § 20a Abs 1 BStG handelt es sich weder um einen "höchstpersönlichen" Anspruch noch ist als "Enteigneter" stets der Eigentümer des Grundstückes anzusehen. Die Verwaltungsbehörden haben die zivilrechtliche Vorfrage für die Antragslegitimation selbst nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060144.X01Im RIS seit
11.07.2001