RS Vwgh 1993/6/24 92/06/0144

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1395;
ABGB §1396;
ABGB §863;
BStG 1971 §20a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem § 20a Abs 1 BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des § 1395 und § 1396 ABGB übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060144.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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