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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1395;Rechtssatz
Für die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem § 20a Abs 1 BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des § 1395 und § 1396 ABGB übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060144.X04Im RIS seit
11.07.2001