RS Vwgh 1993/6/24 93/06/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG kann auf materiellrechtliche Fristen - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - nicht angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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